Rückzahlung der Kaution | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsver- zeichnis abgeschrieben.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise ein- zureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Verfügung vom 27. Januar 2023 Referenz KSK 23 3 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Besetzung Cavegn, Vorsitzender Parteien A._____ Beschwerdeführer Gegenstand Rückzahlung der Kaution Anfechtungsobj. Verfügung Betreibungs- und Konkursamt der Region Imboden vom 06.01.2023 Mitteilung
27. Januar 2023
2 / 3 In Erwägung, – dass das Betreibungs- und Konkursamt der Region Imboden (nachfolgend Betreibungsamt Imboden) A._____ mit Schreiben vom 6. Januar 2023 zur Rückzahlung einer Kaution von CHF 1'000.00 aufforderte, ansonsten er nach Art. 292 SchKG verzeigt werde, – dass A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) dagegen mit nicht unter- schriebener Eingabe vom 9. Januar 2023 Beschwerde erhob, – dass der Beschwerdeführer nach Einräumung einer Nachfrist durch den Vor- sitzenden der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer am 13. Januar 2023 eine unterzeichnete Beschwerde einreichte und beantragte, dass ihm die Rückzahlung der Kaution zu erlassen sei, – dass das Betreibungsamt Imboden vom Kantonsgericht mit Verfügung vom
17. Januar 2023 zur Einreichung der Verfahrensakten und einer Stellungnah- me bis zum 30. Januar 2023 aufgefordert wurde, – dass das Betreibungsamt Imboden die Verfügung vom 6. Januar 2023 mit Verfügung vom 26. Januar 2023 in Wiedererwägung zog und ausführte, es werde vorerst auf die Rückzahlung der Kaution verzichtet, – dass das Betreibungsamt Imboden das Kantonsgericht gleichentags um Ab- schreibung der Beschwerde wegen Gegenstandslosigkeit ersuchte, – dass gemäss Art. 17 Abs. 4 SchKG das Amt bis zu seiner Vernehmlassung im Beschwerdeverfahren die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen kann und bei einer neuen Verfügung es diese unverzüglich den Parteien zu- zustellen hat und die Aufsichtsbehörde in Kenntnis zu setzen hat, – dass das Betreibungsamt Imboden die vom Beschwerdeführer angefochtene Verfügung während laufender Vernehmlassung in Wiedererwägung zog, – dass das Betreibungsamt Imboden somit im Sinne des Beschwerdeführers neu verfügte, – dass unter diesen Umständen die Beschwerde gegenstandslos wird und am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann, – dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden ver- bleiben (Art. 61 Abs. 2 lit. a GebVSchKG),
3 / 3 wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsver- zeichnis abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise ein- zureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: